Rechtsprechung / Gesetzgebung
EuGH: Rufbereitschaft kann Arbeitszeit sein
EuGH, Urt. v. 21.02.2018, C-518/15 Ville de Nivelles / Rudy Matzak
Orientierungsätze (von RUDOLF & VOSSBERG; nicht amtlich)
Rufbereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringen kann oder während der er sonstiger Freizeitaktivität nachgehen kann, zählt zur Arbeitszeit, sofern er innerhalb kurzer Zeit einem Ruf des Arbeitgebers Folge zu leisten hat, um seine Arbeit an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzunehmen.