Aktuell
Aktuell

Das Arbeitsrecht ist stetig im Wandel. Wir verfolgen die aktuelle Rechtslage und sind so stets auf den neuesten Stand.

Rechtsprechung / Gesetzgebung

26.11.2019

BAG: Freistellung durch den Arbeitgeber. Was passiert mit den Überstunden?

BAG, Urteil vom 20.11.2019, 5 AZR 578/18
Orientierungssatz (von RUDOLF & VOSSBERG; nicht. amtl.)

Eine Freistellung unter Anrechnung von Freizeitausgleichsansprüchen erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich geregelt ist.

Weiterlesen

In eigener Sache

10.07.2019

Auszeichnung im Handelsblatt

Am 28. Juni 2019 wurde das große Best Lawyers Ranking zu den besten Anwälten in Deutschland veröffentlicht. Nach einer Peer-to-Peer-Erhebung werden vom US-Verlag Best Lawyers die besten Anwälte je Rechtsgebiet gerankt. Die Veröffentlichung erfolgte in Deutschland im Handelsblatt unter dem Titel ,,Die besten Anwälte und Kanzleien Deutschlands 2019".

Dr. Veit Voßberg als Partner der Kanzlei RUDOLF & VOSSBERG wurde für den Bereich Arbeitsrecht in das Ranking aufgenommen.

In eigener Sache

19.06.2019

Auszeichnung in WirtschaftsWoche

Die WirtschaftsWoche hat im Juni 2019 in ihrem WirtschaftsWoche-Top-Kanzleien-Ranking in einer umfangreichen Analyse gemeinsam mit dem Handelsblatt Research Institute (HRI) die 54 renommiertesten Kanzleien und Anwälte für Arbeitsrecht in Deutschland identifiziert.

Dr. Klaus Rudolf als Partner der Kanzlei RUDOLF & VOSSBERG wurde als einziger Experte in Rheinland-Pfalz ausgewählt.

Rechtsprechung / Gesetzgebung

06.03.2019

BAG: Urlaubstage verfallen nicht automatisch
BAG, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15
Orientierungssätze (von RUDOLF & VOSSBERG; nicht. amtl.)

Aufgrund des zwingenden Rechts auf bezahlten Jahresurlaub muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer klar und rechtzeitig auf nicht genommene Urlaubstage und deren Verfall hinweisen.

Weiterlesen

Rechtsprechung / Gesetzgebung

16.10.2018

BAG: Keine Verzugspauschale bei verspäteter Lohnzahlung

BAG, Urt. v. 25.09.2018, 8 AZR 26/18
Orientierungssätze (von RUDOLF & VOSSBERG; nicht. amtl.)

Die in § 288 Abs. 5 BGB geregelte Verzugspauschale in Höhe 40,00 € bei Entgeltforderungen ist auf verspätete Lohnzahlungen im Arbeitsrecht nicht anwendbar.

Weiterlesen