Aktuell
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Das Arbeitsrecht ist stetig im Wandel. Wir verfolgen die aktuelle Rechtslage und sind so stets auf den neuesten Stand.

​In eigener Sache

10.07.2014

Aus Dr. Rudolf Rechtsanwälte wurde
RUDOLF & VOSSBERG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB

Aus der seit 1972 erfolgreich tätigen Kanzlei Dr. Rudolf Rechtsanwälte entwickelte sich im Juli 2014 die Rechtsanwaltskanzlei RUDOLF & VOSSBERG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB.

Dr. Klaus Rudolf, Inhaber der Kanzlei Dr. Rudolf Rechtsanwälte, und Dr. Veit Voßberg, ehemaliger Sozius der Kanzlei Dentons (Salans FMC SNR Denton Europe LLP), haben sich zur Gründung der Arbeitsrechtsboutique RUDOLF & VOSSBERG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB zusammengeschlossen. Die Kanzlei wird – wie bereits Dr. Rudolf Rechtsanwälte in der Vergangenheit – ausschließlich auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig sein. Zu den von RUDOLF & VOSSBERG betreuten Mandanten zählen Arbeitgeber, Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte sowie leitende Angestellte, aber auch Arbeitnehmer, Betriebs- und Personalräte.  

Rechtsprechung / Gesetzgebung

18.06.2014

BAG: Sachgrundlose Befristung auch bei früherer Tätigkeit in einem verbundenen Unternehmen möglich

BAG, Urt. v. 19.03.2014, 7 AZR 527/12
Orientierungssätze (von RUDOLF & VOSSBERG; nicht. amtl.)

1. Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG ist auch dann möglich, wenn der Arbeitnehmer zuvor für ein mit dem Arbeitgeber rechtlich und/oder tatsächlich verbundenes Unternehmen tätig war.

2. Dies gilt selbst dann, wenn sich die verbundenen Arbeitgeber zur dauerhaften Führung eines gemeinsamen Betriebes zusammengeschlossen haben.

2. Lediglich aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann es dem Arbeitgeber im Einzelfall verwehrt sein, sich auf die Befristungsmöglichkeit des § 14 Abs. 2 TzBfG zu berufen.

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